Rechtliche Information

Änderung einzelner Komponenten des Motors mit Leistungseinfluss

Allgemeines zu Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

Eine Reduktion der Motorleistung ist bei Motorrädern der Klasse L3e nur bis maximal 50% zulässig, es sei denn, es gibt eine derartige Ausführung mit EG bzw. nationaler Typengenehmigung.

Baut man ein Motorrad von einer Variante in eine andere, typengenehmigte Variante um, so muss diese Änderung im Genehmigungsdokument eingetragen werden. Diese Änderung kann zum Beispiel durch Drosseln / Entdrosseln oder durch einen Umbau am Vergaser etc. erfolgen.

Unterlagen:

  • Nachweis vom Hersteller darüber, dass es sich nach dem Umbau um eine typengenehmigte Variante (entweder im Typengenehmigungsbescheid oder in der EG-Bauartgenehmigung enthalten) handelt.
  • Nachweis vom Hersteller darüber, welche Änderungen hierzu notwendig sind.
  • Nachweis darüber, dass der Umbau auf diese Variante sach- und fachgerecht durchgeführt wurde (Fachwerkstätte).

Wird ein Motorrad durch einen Umbau in eine andere genehmigte Ausführung übergeführt, können folgende Fälle unterschieden werden:

Leistungsänderungen bis einschließlich 5%
Leistungssteigerung über 5% bis maximal 30%, Leistungsminderung über 5% bis maximal 25% (z.B. „Chiptuning“)
Leistungssteigerung über 30% und Leistungsminderung über 25%

Leistungsänderung bis einschließlich 5%

Derartige Änderungen sind als nicht wesentlich anzusehen und damit im Genehmigungsdokument nicht einzutragen.

Hinweis:
Haben derartige Änderungen Auswirkungen auf andere Eigenschaften wie z.B. das Betriebsgeräusch bei anderen Ansaug- Luftfiltern, müssen diese jedenfalls eine Bauteilgenehmigung aufweisen und dürfen keine Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach sich ziehen.

Leistungssteigerung über 5% bis maximal 30%, Leistungsminderung über 5% bis maximal 25% (z.B. „Chiptuning“)

Änderungen am Motor, welche eine Leistungsveränderung von maximal -25% bis +30% ergeben, erfordern eine Eintragung in das Genehmigungsdokument. Dazu ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. ein Gutachten eines bevollmächtigten Ziviltechnikers erforderlich. Dabei muss beachtet werden, dass sich hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch keine Verschlechterung des Genehmigungszustandes ergeben darf.

Unterlagen:

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste). Aussage hinsichtlich Bremse etc..
  • Werkstättenbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau.
  • Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinie.
  • Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
  • Nachweis der erfüllten Bremsrichtlinie (nur Leistungssteigerung).
  • Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.

Leistungssteigerung über 30% und Leistungsminderung über 25%

Änderungen am Motor welche eine Leistungserhöhung von mehr als 30% bzw. eine Leistungsminderung von mehr als 25% ergeben, erfordern eine neue Einzelgenehmigung. Dazu ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. ein Gutachten eines bevollmächtigten Ziviltechnikers erforderlich. Dabei muss beachtet werden, dass sich hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch keine Verschlechterung ergeben darf.

Unterlagen:

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technische Dienste).
  • Werkstättenbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau.
  • Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinie.
  • Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
  • Nachweis der erfüllten Bremsrichtlinie (nur bei Leistungssteigerung).
  • Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.

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